§ 1 Veranstalterin und Geltungsbereich
(1) Veranstalterin der Pixaurum Webdesign Awards ist die Communication Marketing Consulting UG (haftungsbeschränkt), Speditionstraße 15A, 40221 Düsseldorf (nachfolgend „Veranstalterin“).
(2) Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Teilnahme an der Edition 2026 der Pixaurum Webdesign Awards (nachfolgend „Awards“). Die Awards sind ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB. Mit der Einreichung eines Projekts oder mit der Bestätigung der Teilnahme nach einem Vorschlag erkennen die Teilnehmenden diese Teilnahmebedingungen an.
(3) Die Bewertung der Projekte richtet sich nach der Bewertungs- und Juryordnung in der Fassung 1.2 vom 13. Oktober 2026 (nachfolgend „Juryordnung“), abrufbar unter webdesign-awards.com/juryverfahren. Die Juryordnung ist Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen. Betreffen beide Regelwerke dieselbe Frage der Bewertung, ist die Juryordnung maßgeblich.
(4) Einreichung, Vorprüfung, Bewertung und Veröffentlichung der Auszeichnung sind kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Teilnehmende freiwillig ein Lizenzpaket nach § 9 erwerben.
(5) Abweichende Bedingungen der Teilnehmenden finden keine Anwendung, auch wenn die Veranstalterin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, Agenturen, Studios, freiberuflich tätige Personen, Inhouse-Teams und Studierende, die an Gestaltung oder Entwicklung der eingereichten Website maßgeblich beteiligt waren, sowie die Unternehmen, Organisationen und Personen, denen die Website gehört (nachfolgend „Auftraggeber“). Reicht der Auftraggeber ein, holt er die Zustimmung der Agentur oder der gestaltenden Person ein. Reicht die Agentur oder die gestaltende Person ein, holt sie die Zustimmung des Auftraggebers ein.
(2) Natürliche Personen müssen bei der Einreichung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer für ein Unternehmen oder eine Organisation einreicht, versichert, hierzu bevollmächtigt zu sein.
(3) Von der Teilnahme ausgeschlossen sind die Veranstalterin, die Mitglieder der Jury, deren Mitarbeitende und Angehörige sowie Websites, an deren Erstellung die Veranstalterin oder ein Mitglied der Jury mitgewirkt hat (§ 3 Absatz 5 der Juryordnung).
(4) Teilnehmende im Sinne dieser Teilnahmebedingungen sind die Personen und Unternehmen, die ein Projekt einreichen oder nach einem Vorschlag Dritter die Teilnahme bestätigen.
§ 3 Zugelassene Projekte und Kategorien
(1) Eingereicht werden können Websites, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Einsendeschluss veröffentlicht oder grundlegend überarbeitet wurden und die unter der angegebenen Adresse öffentlich, ohne Zugangsdaten und über eine verschlüsselte Verbindung (HTTPS) erreichbar sind. Die Website muss fertiggestellt sein. Platzhaltertexte, Blindbilder oder als unfertig gekennzeichnete Bereiche auf den Prüfseiten führen zur Nichtzulassung (§ 6 der Juryordnung).
(2) Jedes Projekt tritt in genau einer der fünf Kategorien Visual Design, E-Commerce, Corporate & Brand, Portfolio & Agentur und Newcomer an. Die Kategorie wählen die Teilnehmenden bei der Einreichung. Die Voraussetzungen der Kategorien ergeben sich aus § 4 der Juryordnung. Erfüllt ein Projekt die Voraussetzungen der gewählten Kategorie nicht, können die Teilnehmenden nach § 6 Absatz 3 der Juryordnung binnen sieben Tagen eine andere Kategorie wählen.
(3) Dieselbe Website kann je Edition nur einmal eingereicht werden. Mehrere verschiedene Websites können von denselben Teilnehmenden eingereicht werden; jede Einreichung wird gesondert behandelt.
(4) Nicht zugelassen sind Websites, deren Inhalte gegen geltendes Recht oder gegen Rechte Dritter verstoßen, insbesondere pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende oder volksverhetzende Inhalte.
§ 4 Einreichung, Fristen und Vorschläge Dritter
(1) Die Einreichung erfolgt über das Formular auf webdesign-awards.com im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum 15. Dezember 2026, 23:59 Uhr MEZ (Einsendeschluss). Maßgeblich ist der Eingang bei der Veranstalterin. Verspätete, unvollständige oder auf anderem Weg übermittelte Einreichungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Einreichung enthält die Adresse der Website, die gewählte Kategorie, die Bezeichnung der Agentur oder der gestaltenden Person und des Auftraggebers, die Branche des Auftraggebers, eine Beschreibung der Leitidee in höchstens 500 Zeichen, bis zu vier Unterseiten, die neben der Startseite geprüft werden sollen, sowie die Kontaktdaten einer verantwortlichen Ansprechperson.
(3) Dritte, etwa Kundinnen und Kunden, Kolleginnen und Kollegen oder Nutzende, können eine Website vorschlagen. Ein Vorschlag begründet keine Teilnahme. Die Veranstalterin kontaktiert die Agentur oder das Unternehmen. Das Projekt nimmt nur teil, wenn die Teilnahme bis zum 31. Dezember 2026 in Textform bestätigt wird und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Vorschlagende erwerben keine Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen.
(4) Das Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte (§ 5 der Juryordnung):
- Einreichung vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember 2026, 23:59 Uhr MEZ
- Vorprüfung vom 16. bis zum 31. Dezember 2026
- Bewertung im Live-Test vom 4. bis zum 29. Januar 2027
- Veröffentlichung der Nominees am 1. Februar 2027
- Bekanntgabe der Winner und der Website des Jahres am 5. März 2027
§ 5 Pflichten der Teilnehmenden
(1) Die Angaben in der Einreichung müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Änderungen, insbesondere der Adresse der Website oder der Kontaktdaten, teilen die Teilnehmenden der Veranstalterin unverzüglich in Textform mit.
(2) Die Teilnehmenden halten die Website bis zum 29. Januar 2027 unter der angegebenen Adresse erreichbar. Bewertet wird der Zustand der Website am Prüftag (§ 8 der Juryordnung). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Teilnehmenden dulden die Prüfhandlungen der Jury nach § 8 der Juryordnung. Dazu gehören insbesondere das Absenden von Formularen mit Testdaten und dem Vermerk „Prüfung Pixaurum Webdesign Awards“, das Durchlaufen eines Bestellvorgangs bis vor die verbindliche Bestellung, Bildschirmaufnahmen, Messprotokolle und eine Archivkopie der Prüfseiten. Ansprüche gegen die Veranstalterin aus Prüfhandlungen, die der Juryordnung entsprechen, bestehen nicht.
(4) Die Teilnehmenden nehmen keinen Einfluss auf die Bewertung, insbesondere nicht durch Kontaktaufnahme mit Mitgliedern der Jury, durch Zuwendungen oder durch unwahre Angaben.
§ 6 Rechte an eingereichten Inhalten
(1) Die Teilnehmenden versichern, dass sie berechtigt sind, die Website und die mit der Einreichung übermittelten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Bezeichnungen) einzureichen, und dass die Nutzung nach Absatz 2 keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte. Sie versichern ferner, dass der Auftraggeber und die an der Gestaltung beteiligten Personen der Einreichung und der Nennung ihres Namens zugestimmt haben.
(2) Die Teilnehmenden räumen der Veranstalterin das einfache, unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, Bildschirmaufnahmen und Ausschnitte der Website, die Adresse der Website, den Projektnamen, die Leitidee, die Kategorie, die Namen der Agentur oder der gestaltenden Person und des Auftraggebers sowie das Ergebnis der Bewertung im Zusammenhang mit den Awards zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dies umfasst die Website der Veranstalterin einschließlich der Hall of Fame, soziale Medien, Pressemitteilungen, Newsletter, Rückblicke und Druckerzeugnisse der Awards sowie die Werbung für die Awards. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere die Bewerbung sonstiger Produkte oder Dienstleistungen, ist nicht umfasst.
(3) Die Urheber- und sonstigen Rechte an der Website verbleiben bei den Berechtigten. Eine Übertragung des Eigentums oder ausschließlicher Nutzungsrechte findet nicht statt.
(4) Die Teilnehmenden stellen die Veranstalterin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Zusicherungen nach Absatz 1 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit die Teilnehmenden die Verletzung nicht zu vertreten haben.
(5) Die Veranstalterin bewahrt Bildschirmaufnahmen, Messprotokolle und Archivkopien bis zum 31. Dezember 2027 auf (§ 14 Absatz 4 der Juryordnung). Bildschirmaufnahmen ausgezeichneter Projekte darf sie darüber hinaus für die Darstellung der Edition aufbewahren und nutzen.
§ 7 Bewertung und Entscheidung
(1) Die Projekte werden von der Jury der Veranstalterin nach der Juryordnung bewertet. Maßstab sind ausschließlich die 175 Prüfsätze des Prüfkatalogs. Größe, Bekanntheit oder Umsatz der Teilnehmenden, frühere Auszeichnungen und der Erwerb eines Lizenzpakets haben keinen Einfluss auf die Bewertung.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung, die Bewertung und die Vergabe der Auszeichnungen trifft die Jury. Sie ist für alle Beteiligten verbindlich (§ 661 Absatz 2 BGB). Eine gerichtliche Nachprüfung der inhaltlichen Bewertung findet, soweit gesetzlich zulässig, nicht statt.
(3) Nach der Bekanntgabe am 5. März 2027 erhalten die Teilnehmenden auf Anfrage den Bewertungsbogen ihres Projekts in Textform. Rechen- und Übertragungsfehler werden nach § 14 Absatz 3 der Juryordnung berichtigt, wenn die Teilnehmenden sie binnen 14 Tagen nach Erhalt des Bewertungsbogens in Textform anzeigen. Im Übrigen ist das Ergebnis endgültig.
§ 8 Auszeichnungen und Veröffentlichung
(1) Vergeben werden die Auszeichnungen Nominee (Gesamtnote mindestens 7,00), Winner der jeweiligen Kategorie (Gesamtnote mindestens 8,00, höchstens 80 Projekte je Kategorie) und Website des Jahres (höchste Gesamtnote aller Winner). Einzelheiten regeln die §§ 10 bis 12 der Juryordnung. Eine Mindestzahl an Auszeichnungen besteht nicht.
(2) Die Auszeichnung besteht in der Verleihung des jeweiligen Titels und seiner Veröffentlichung durch die Veranstalterin. Geld- oder Sachpreise werden nicht ausgelobt. Siegel, Urkunde, Trophäe, Presseplatzierungen und Marketingmaterialien sind nicht Bestandteil der Auszeichnung, sondern Gegenstand der Lizenzpakete nach § 9. Dies gilt auch für die Website des Jahres.
(3) Die Veranstalterin veröffentlicht alle Auszeichnungen auf ihrer Website, unabhängig davon, ob ein Lizenzpaket erworben wird. Die Veröffentlichung umfasst die in § 6 Absatz 2 genannten Angaben einschließlich der Gesamtnote und bleibt über die Edition hinaus bestehen (Hall of Fame).
(4) Bis zur Veröffentlichung durch die Veranstalterin behandeln die Teilnehmenden Mitteilungen über das Ergebnis vertraulich. Dies gilt für Nominees bis zum 1. Februar 2027 und für Winner sowie die Website des Jahres bis zum 5. März 2027.
§ 9 Nutzung der Auszeichnung und Lizenzpakete
(1) Die Veranstalterin vergibt und veröffentlicht die Auszeichnung kostenfrei. Die Nutzung der Auszeichnung durch die Teilnehmenden zu eigenen Zwecken ist hiervon getrennt und den Lizenzpaketen der Veranstalterin vorbehalten.
(2) Die Teilnehmenden dürfen eine Auszeichnung als Winner oder Website des Jahres nur dann nach außen kommunizieren, wenn sie für das ausgezeichnete Projekt ein kostenpflichtiges Lizenzpaket erworben haben, und nur in dem Umfang, den die Bedingungen des jeweiligen Lizenzpakets vorsehen. Für Nominees werden keine Lizenzpakete angeboten; eine Nominierung darf daher nicht nach außen kommuniziert werden. Kommunikation nach außen ist jede Nennung, Darstellung oder Bezugnahme gegenüber Dritten, insbesondere auf Websites, in sozialen Medien, in Pressemitteilungen, Newslettern, Angeboten, Präsentationen, Pitches, Portfolios, E-Mail-Signaturen, Stellenanzeigen und Druckerzeugnissen sowie auf Messen und in Vorträgen.
(3) Ohne Lizenzpaket ist es den Teilnehmenden untersagt, die Bezeichnungen „Pixaurum“ und „Pixaurum Webdesign Awards“, das Siegel, das Logo, die Urkunde, die Trophäe oder Abbildungen davon zu eigenen Zwecken zu nutzen, insbesondere um auf eine Teilnahme, eine Nominierung oder einen Gewinn hinzuweisen. Dies gilt auch für Umschreibungen, die erkennbar auf die Awards Bezug nehmen. Die Veröffentlichung durch die Veranstalterin nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Lizenzpakete Winner Essential, Winner Pro und Winner Premium stehen ausschließlich Projekten offen, die als Winner ausgezeichnet wurden. Sie werden erst angeboten, wenn alle Gesamtnoten feststehen (§ 13 Absatz 2 der Juryordnung). Leistungen, Preise und Nutzungsbedingungen ergeben sich aus den jeweils geltenden Lizenzbedingungen unter webdesign-awards.com/lizenz. Der Erwerb ist freiwillig, begründet einen gesonderten Vertrag und ist weder Voraussetzung für die Teilnahme noch für die Auszeichnung oder ihre Veröffentlichung. Ein Lizenzpaket gilt für das ausgezeichnete Projekt und die jeweilige Edition.
(5) Mit der Aberkennung einer Auszeichnung nach § 10 endet das Recht, die Auszeichnung zu nutzen, auch wenn ein Lizenzpaket erworben wurde.
(6) In Lizenzpaketen enthaltene Presseplatzierungen (Advertorials) sowie das Interview-Feature sind bezahlte Inhalte. Sie werden als Anzeige oder als Bestandteil eines Lizenzpakets gekennzeichnet und erst nach Freigabe durch die Teilnehmenden veröffentlicht. Die Auswahl der Medien und der Zeitpunkt der Veröffentlichung richten sich nach den Lizenzbedingungen.
§ 10 Ausschluss, Aberkennung und Vertragsstrafe
(1) Die Veranstalterin kann Teilnehmende von der Teilnahme ausschließen und eine bereits vergebene Auszeichnung aberkennen, wenn
- unwahre Angaben gemacht wurden,
- die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind,
- auf die Bewertung Einfluss genommen oder dies versucht wurde (§ 5 Absatz 4),
- die Website oder die eingereichten Inhalte Rechte Dritter oder geltendes Recht verletzen oder
- gegen die Vertraulichkeit nach § 8 Absatz 4 oder gegen die Nutzungsregeln des § 9 verstoßen wurde.
(2) Im Fall der Aberkennung entfernt die Veranstalterin die Veröffentlichung der Auszeichnung. Auszeichnungen anderer Projekte bleiben unberührt; ein Nachrücken findet nicht statt. Ein Anspruch auf Erstattung eines gezahlten Lizenzentgelts besteht nicht, wenn die Aberkennung auf einem Verhalten der Teilnehmenden beruht.
(3) Verstoßen Teilnehmende, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, schuldhaft gegen § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, zahlen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe die Veranstalterin nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 10.000 Euro je Fall. Sie wird auf einen Schadensersatzanspruch aus demselben Verstoß angerechnet.
(4) Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, bleiben unberührt. Gegenüber Teilnehmenden, die Verbraucher sind, gelten ausschließlich die gesetzlichen Ansprüche.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Veranstalterin verarbeitet die mit der Einreichung übermittelten personenbezogenen Daten zur Durchführung der Awards, insbesondere für Vorprüfung, Bewertung, Kommunikation mit den Teilnehmenden, Veröffentlichung der Auszeichnungen und das Angebot der Lizenzpakete an Ausgezeichnete. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO (Durchführung des Teilnahmeverhältnisses) sowie für die Darstellung der Awards Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO.
(2) Namen natürlicher Personen werden nur veröffentlicht, wenn sie in der Einreichung als zu nennende Agentur, gestaltende Person oder Ansprechperson angegeben wurden. Betroffene können der Veröffentlichung ihres Namens jederzeit widersprechen. Die Veranstalterin entfernt den Namen dann aus der Veröffentlichung; die Auszeichnung des Projekts bleibt bestehen.
(3) Kontaktdaten werden für Werbung, die über die Awards hinausgeht, nur mit gesonderter Einwilligung genutzt.
(4) Einzelheiten, insbesondere zu Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, enthält die Datenschutzerklärung der Veranstalterin.
§ 12 Haftung
(1) Die Veranstalterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Veranstalterin nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Awards überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen; zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Fällt das Einreichungsformular vor dem Einsendeschluss aus Gründen aus, die die Veranstalterin zu vertreten hat, verlängert sie den Einsendeschluss angemessen und gibt dies auf ihrer Website bekannt.
§ 13 Änderungen, Verschiebung und Absage
(1) Die Veranstalterin kann die Awards oder einzelne Verfahrensabschnitte verschieben oder absagen, wenn ein wichtiger Grund die planmäßige Durchführung unmöglich macht oder unzumutbar erschwert, insbesondere höhere Gewalt, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, erhebliche technische Störungen, die sie nicht zu vertreten hat, oder Manipulationen, die ein ordnungsgemäßes Ergebnis ausschließen. Sie informiert die Teilnehmenden unverzüglich in Textform und auf ihrer Website.
(2) Weitergehende Ansprüche der Teilnehmenden bestehen in diesem Fall nicht, soweit die Veranstalterin den Grund der Verschiebung oder Absage nicht zu vertreten hat.
(3) Änderungen dieser Teilnahmebedingungen während der laufenden Edition sind nur zulässig, soweit sie erforderlich sind, um eine unwirksame Bestimmung zu ersetzen oder eine geänderte Rechtslage umzusetzen, und die Teilnehmenden nicht unangemessen benachteiligen. Sie werden unter Angabe des Datums auf der Website bekannt gemacht. Die Juryordnung wird während der laufenden Edition inhaltlich nicht geändert (§ 15 Absatz 2 der Juryordnung).
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Sind die Teilnehmenden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder haben sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Teilnahme.
(3) Die Veranstalterin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Mitteilungen nach diesen Teilnahmebedingungen bedürfen der Textform, etwa per E-Mail. Mitteilungen der Veranstalterin erfolgen an die in der Einreichung angegebene E-Mail-Adresse.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(6) Diese Teilnahmebedingungen gelten in der Fassung 1.2 vom 13. Oktober 2026 für die Edition 2026.